Die Amtsperiode 2021/2025 endet auf den 31. Dezember 2025. Folglich finden in diesem Jahr in allen Aargauer Gemeinden Gesamterneuerungswahlen für die kommende Legislatur 2026/2029 statt. Der erste Wahlgang findet am 28. September 2025 statt.
Gemeinderat Daniel Schwelger hat mitgeteilt, dass er auf eine erneute Kandidatur verzichtet. Von den übrigen Amtsträgern informierte Herr Martin Müller, dass er sich nicht für die Wiederwahl als Mitglied der Finanzkommission zur Verfügung stellt. Weitere Demissionen sind dem Gemeinderat nicht angekündigt worden.
Im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026 – 2029 gilt es zu wählen:
- 5 Gemeinderätinnen oder Gemeinderäte und daraus (gleichzeitig) Gemeindeammann und Vizeammann
- 3 Mitglieder der Finanzkommission
- 3 Mitglieder der Steuerkommission
- 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
- 4 Mitglieder des Wahlbüros (2 Stimmenzähler und 2 Ersatz Stimmenzähler)
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und müssen bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag eintreffen. Dies wäre Freitag, 15. August 2025. Da es sich hierbei um einen Feiertag handelt, verlängert sich die Frist bis am Montag, 18. August 2025, 12.00 Uhr. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung (diese ist bereits auf dem Anmeldeformular) beizulegen. Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Nach Ablauf der Frist ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig.
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Als Gemeindeammann oder Vizeammann kann nur gültige Stimmen erhalten, wer auch als Gemeinderat gewählt wird.
Werden nicht mehr wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR). Von dieser Regelung ist der Gemeinderat ausgenommen. Für dessen Mitglieder sind im ersten Wahlgang keine stillen Wahlen möglich.
Ein allfällig erforderlicher zweiter Wahlgang findet am 30. November 2025 statt.