Hier finden Sie die Resultate der eidgenössischen Abstimmung vom 28. September 2025:
Hier finden Sie die Resultate der eidgenössischen Abstimmung vom 28. September 2025:
Ergebnisse der Gesamterneuerungswahl des Gemeinderats (5 Mitglieder) sowie des Gemeindeammanns und des Vizeammanns vom 28. September 2025 für die Amtsdauer 2026/2029; 1. Wahlgang
Wahl von 5 Mitgliedern des Gemeinderats
Absolutes Mehr - Anzahl 81
Gewählt sind
Koch Bernhard, bisher - Anzahl Stimmen 160
Ender Andreas, neu - Anzahl Stimmen 160
Hohl Marcel, bisher - Anzahl Stimmen 158
Koch Nadja, bisher - Anzahl Stimmen 142
Widmer Christian, bisher - Anzahl Stimmen 111
Weitere Stimmen haben erhalten:
Brunner Jasmin, neu - Anzahl Stimmen 41
vereinzelt gültige - Anzahl Stimmen 35
Wahl des Gemeindeammanns
Absolutes Mehr - Anzahl 84
Gewählt ist
Widmer Christian, bisher - Anzahl Stimmen 100
Weitere Stimmen haben erhalten:
Koch Bernhard - Anzahl Stimmen 41
Koch Nadja - Anzahl Stimmen 11
vereinzelt gültige - Anzahl Stimmen 15
Wahl des Vizeammanns
Absolutes Mehr - Anzahl 83
Gewählt ist
Koch Nadja, bisher - Anzahl Stimmen 123
Weitere Stimmen haben erhalten:
Koch Bernhard - Anzahl Stimmen 16
vereinzelt gültige - Anzahl Stimmen 26
Nachdem alle Wahlen zustande gekommen sind, findet kein zweiter Wahlgang statt.
Wahlbeschwerden gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses, an den Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, einzureichen.
Wahlbüro Kallern
Die detaillierten Resultate der Gesamterneuerungswahlen von 5 Mitgliedern des Gemeinderates finden Sie hier.
Der Spielplatz beim Schul- und Gemeindehaus Kallern ist ein zentraler Treffpunkt im Dorfleben. Damit er auch in Zukunft ein sicherer und lebendiger Ort für Kinder und Familien bleibt, ist eine umfassende Erneuerung geplant.
Vielleicht bist du direkt über unsere Gemeinde-Homepage hier gelandet oder du wurdest von der Spendenplattform Lokalhelden weitergeleitet. In beiden Fällen: herzlich willkommen!
So erhältst du einen umfassenden Einblick ins Vorhaben und kannst zugleich Teil davon werden. Wir freuen uns sehr über jedes Interesse und jede Unterstützung.
Herzlichst,
euer Spielplatz Challere OK Team
Das Kallerer Ruftaxi, welches durch Bahnhofstaxi Wohlen betrieben wird, kann zur Zeit wegen personellen Engpässen gerade zu Stosszeiten nicht immer bedient werden. Bitte reservieren Sie das Ruftaxi frühzeitig, damit Sie allenfalls eine alternative Transportmöglichkeit organisieren können. Wir danken für Ihr Verständnis und hoffen auf eine baldige Entspannung der Personalsituation.
Am 13. August 2025 wurden im Rahmen der vorgeschriebenen regelmässigen Trinkwasserkontrollen im Versorgungsnetz der Gemeinde Kallern Proben entnommen. Der vorliegende Untersuchungsbericht bescheinigt, dass gemäss Hygieneverordnung alle Proben den gesetzlichen Anforderungen an Trinkwasser entsprachen. Das Trinkwasser war durchwegs von einwandfreier mikrobiologischer Qualität.
Die detaillierten Untersuchungsergebnisse finden Sie hier:
Gemeinderatsbeschlüsse vom 22. September 2025
Wipf Roger und Isabelle, Neuhofweg 3, 5625 Kallern - BG 2024-16 - Projektänderung Umgebung, Garagentore, Pavillon (nachträglich) - Teilbaubewilligung
Meier Priska, Schläppi Daniel, Hofmatt 12, 5625 Kallern - BG 2025-03 - Sichtschutz (ohne Profilierung) und Holz-Pergola - Baubewilligung
Gemeinderatsbeschluss vom 1. September 2025
Schwegler Daniel und Beatrice, Hofmatt 10, 5625 Kallern – BG 2025-04 - Neubau Gerätehaus und Ersatz Gerätehaus – vereinfachtes Verfahren - Baubewilligung
Die Gemeindeversammlung hat am 13. Juni 2025 der Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage zugestimmt.
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation (14.08.2025) im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.
Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Sämtliche Unterlagen können auf der Gemeindehomepage als PDF eingesehen oder heruntergeladen werden.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
B A U G E S U C H
Bauherrschaft: Wipf Roger und Isabelle, Neuhofweg 3, 5625 Kallern
Projektverfasser: Bauherrschaft
Bauobjekt: Projektänderung Umgebung, Garagentore, Pavillon (nachträglich)
Bauplatz: Neuhofweg 3
Zone: Landwirtschaftszone, Weilerzone
Parzelle: 667
Weitere Bewilligungen: Departement Bau Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
Öffentliche Auflage vom 25. Juli bis 25. August 2025, während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten, auf der Gemeindekanzlei.
Einwendungen sind innert dieser Frist schriftlich mit Begründung und Antrag dem Gemeinderat einzureichen. Auf eine Einwendung, die den Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
B A U G E S U C H
Bauherrschaft: Meier Priska, Schläppi Daniel, Hofmatt 12, 5625 Kallern
Projektverfasser: Bauherrschaft
Bauobjekt: Sichtschutz (ohne Profilierung) und Holz-Pergola
Bauplatz: Hofmatt 12
Zone: Wohnzone 2
Parzelle: 606
Öffentliche Auflage vom 25. Juli bis 25. August 2025, während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten, auf der Gemeindekanzlei.
Einwendungen sind innert dieser Frist schriftlich mit Begründung und Antrag dem Gemeinderat einzureichen. Auf eine Einwendung, die den Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juni 2025
Iseli Georg und Mastira Elvira, Langmattstrasse 21, 5625 Kallern – BG 2025-02 - Beschattung von Terrasse – vereinfachtes Verfahren - Baubewilligung
Der Gemeinderat Kallern hat am 22. April 2025 den Beschluss gefasst, folgende Sondernutzungspläne in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage aufzuheben:
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt vom 1. Mai 2025 bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
Herzlich willkommen zu unserem gemeinsamen Mittagessen am Samstag, 4. Oktober.
Wir treffen uns um 12.00 Uhr im Restaurant Niesenberg in Kallern und freuen uns auf ein gemütliches und frohes Beisammensein.
Anmeldung an Elsbeth Nietlisbach Tel. 079 171 82 73.
Die Grüngutsammlung findet am Montag, 6. Oktober 2025, ab 08.00 Uhr statt.
Das Grüngut ist gut sichtbar am Strassenrand zu deponieren. Bitte sammeln Sie das Laub in Säcken und bündeln Sie die Äste. Vielen Dank.
Am Mittwoch, 5. November 2025, findet um 19.30 Uhr im Dachsaal des Schul- und Gemeindehauses eine Informationsveranstaltung des Gemeinderates über aktuelle Themen statt.
Alle Kallerer Einwohnerinnen und Einwohner erhalten rechtzeitig eine schriftliche Einladung mit der Themenliste.
Bitte reservieren Sie sich bereits heute diesen Abend.
Lassen Sie sich verwöhnen und geniessen Sie das Mittagessen in geselliger Runde und gemütlicher Atmosphäre - für alle Menschen ab 60 Jahren.
Sie können einmal oder regelmässig teilnehmen. Sie bezahlen lediglich Ihr Essen und Ihre Getränke.
Wir freuen uns auf Sie!
Alle Daten im 2025 finden Sie auf folgendem PDF:
Das Jahresprogramm 2025 ist da!
Gemeindeverwaltung Kallern
Schulstrasse 10
5625 Kallern
+41 56 666 15 56
gemeindeverwaltung@kallern.ch
Montag | 14.00 - 18.00 Uhr |
Dienstag/Mittwoch | 08.00 - 11.30 Uhr |
Donnerstag | 08.00 - 11.30 Uhr 14.00 - 17.00 Uhr |
Freitag | geschlossen |