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Aktuelles

Publikation (Bauwesen)

Mitteilung vom
09. 03. 2026

Gemeinderatsbeschlüsse vom 9. März 2026:

Einwohnergemeinde Kallern, Schulstrasse 10, 5625 Kallern - BG 2026-01 - Umnutzung Umkleideraum/Dusche EG, Vergrösserung Fenster Südfassade - Baubewilligung 

Einwohnergemeinde Kallern, Schulstrasse 10, 5625 Kallern - BG 2026-02 - Spielplatzerneuerung Schulhaus (ohne Profilierung) - Baubewilligung 

Mitteilung vom
05. 03. 2026

Der Gemeinderat hat am 23. Februar 2026 den Gestaltungsplan «Deponie Typ A, Höll»  gemäss § 25 Abs. 3 BauG in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage be­schlossen.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen seit Publikation, d.h. bis längstens am 7. April 2026 (Poststempel) beim Regierungsrat des Kantons Aargau, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 BauG sind eben­falls berechtigt, Beschwerde zu führen. 

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindeverwaltung während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden. Die Be­schwerdeschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates ist beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko ver­bunden.

Mit der Genehmigung des Gestaltungsplans «Deponie Typ A, Höll» wird für die in den Plänen fest­gelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).

Mitteilung vom
02. 02. 2026

B A U G E S U C H

Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Kallern, Schulstrasse 10, 5625 Kallern

Projektverfasser: Bauherrschaft

Bauobjekt: Spielplatzerneuerung Schulhaus (ohne Profilierung)

Bauplatz: Schulstrasse 10

Zone: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Parzelle: 217

Öffentliche Auflage vom 30. Januar bis 2. März 2026, während den ordentlichen Schalter-
öffnungszeiten, auf der Gemeindekanzlei.
Einwendungen sind innert dieser Frist schriftlich mit Begründung und Antrag dem Gemeinde-
rat einzureichen. Auf eine Einwendung, die den Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.

Mitteilung vom
21. 01. 2026

B A U G E S U C H

Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Kallern, Schulstrasse 10, 5625 Kallern

Projektverfasser: FelberMeile AG, Buchgrindel 4, 5524 Niederwil AG

Bauobjekt: Umnutzung Umkleideraum/Dusche EG, Vergrösserung Fenster Südfassade

Bauplatz: Schulstrasse 10

Zone:  Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Parzelle: 217

Öffentliche Auflage vom 23. Januar bis 23. Februar 2026, während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten, auf der Gemeindekanzlei.
Einwendungen sind innert dieser Frist schriftlich mit Begründung und Antrag dem Gemeinderat einzureichen. Auf eine Einwendung, die den Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.

Mitteilung vom
08. 01. 2026

Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens und der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 BauG öffentlich aufgelegt.

Die Entwürfe mit Erläuterungen und der Vorprüfungsbericht liegen vom 9. Januar bis 9. Februar 2026 auf der Gemeindeverwaltung auf und können während der Bürozeit eingesehen werden. 

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Die allfällige Berechtigung von Natur- und Heimatschutz- sowie Umweltschutzorganisationen Einwendungen zu erheben, richtet sich nach § 4 Abs. 3 und 4 BauG. Einwendungen sind schriftlich beim Gemeinderat Kallern einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Mit der Genehmigung des Gestaltungsplans "Deponie Typ A, Höll" wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).

Mitteilung vom
24. 09. 2025

Gemeinderatsbeschlüsse vom 22. September 2025

Wipf Roger und Isabelle, Neuhofweg 3, 5625 Kallern - BG 2024-16 - Projektänderung Umgebung, Garagentore, Pavillon (nachträglich) - Teilbaubewilligung

Meier Priska, Schläppi Daniel, Hofmatt 12, 5625 Kallern - BG 2025-03 - Sichtschutz (ohne Profilierung) und Holz-Pergola - Baubewilligung

 

Gemeinderatsbeschluss vom 1. September 2025

Schwegler Daniel und Beatrice, Hofmatt 10, 5625 Kallern – BG 2025-04 - Neubau Gerätehaus und Ersatz Gerätehaus – vereinfachtes Verfahren - Baubewilligung

Mitteilung vom
14. 08. 2025

Die Gemeindeversammlung hat am 13. Juni 2025 der Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage zugestimmt.

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. 

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation (14.08.2025) im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. 

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Sämtliche Unterlagen können auf der Gemeindehomepage als PDF eingesehen oder heruntergeladen werden. 

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist 

a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und 
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst,  die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Mitteilung vom
24. 07. 2025

B A U G E S U C H 

Bauherrschaft: Wipf Roger und Isabelle, Neuhofweg 3, 5625 Kallern

Projektverfasser: Bauherrschaft

Bauobjekt: Projektänderung Umgebung, Garagentore, Pavillon (nachträglich)

Bauplatz: Neuhofweg 3

Zone:  Landwirtschaftszone, Weilerzone

Parzelle: 667

Weitere Bewilligungen:    Departement Bau Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

Öffentliche Auflage vom 25. Juli bis 25. August 2025, während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten, auf der Gemeindekanzlei.
Einwendungen sind innert dieser Frist schriftlich mit Begründung und Antrag dem Gemeinderat einzureichen. Auf eine Einwendung, die den Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.


B A U G E S U C H 

Bauherrschaft: Meier Priska, Schläppi Daniel, Hofmatt 12, 5625 Kallern

Projektverfasser: Bauherrschaft

Bauobjekt: Sichtschutz (ohne Profilierung) und Holz-Pergola

Bauplatz: Hofmatt 12

Zone:  Wohnzone 2

Parzelle: 606

Öffentliche Auflage vom 25. Juli bis 25. August 2025, während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten, auf der Gemeindekanzlei.
Einwendungen sind innert dieser Frist schriftlich mit Begründung und Antrag dem Gemeinderat einzureichen. Auf eine Einwendung, die den Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.

Mitteilung vom
03. 06. 2025

Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juni 2025

Iseli Georg und Mastira Elvira, Langmattstrasse 21, 5625 Kallern – BG 2025-02 - Beschattung von Terrasse – vereinfachtes Verfahren - Baubewilligung

Mitteilung vom
01. 05. 2025

Der Gemeinderat Kallern hat am 22. April 2025 den Beschluss gefasst, folgende Sondernutzungspläne in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage aufzuheben:

  • Kommunaler Überbauungsplan Hinterbühl vom 31.10.1978
  • Gestaltungsplan Hinterbühl - Haldenäcker / Ruchmatten vom 20.02.2002

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt vom 1. Mai 2025 bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 

Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.

Kontakt

Gemeindeverwaltung Kallern
Schulstrasse 10
5625 Kallern

+41 56 666 15 56
gemeindeverwaltung@kallern.ch

 

Öffnungszeiten

Montag14.00 - 18.00 Uhr
Dienstag/Mittwoch08.00 - 11.30 Uhr
Donnerstag08.00 - 11.30 Uhr 
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Freitaggeschlossen

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